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§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte (EbertStiftG k.a.Abk.)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2553; 1987 I 1069; zuletzt geändert durch Artikel 75 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 224-7 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 224-7 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 2 Stiftungszweck
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1.
- Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" in Heidelberg;
- 2.
- Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg;
- 3.
- wissenschaftliche Untersuchungen;
- 4.
- Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EbertStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EbertStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EbertStiftG Stiftungsvermögen
... von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...
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