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§ 7 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte (EbertStiftG k.a.Abk.)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2553; 1987 I 1069; zuletzt geändert durch Artikel 75 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 224-7 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 224-7 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
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