§ 1 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung | § 1 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493 |
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(Text alte Fassung) § 1 Erhebung über die Viehbestände | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. Mai 2005 Merkmale über die Bestände an Pferden und Geflügel erhoben. (2) Erhebungsmerkmale sind 1. bei den Beständen an Pferden: die Zahl der Tiere; 2. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art sowie bei Hühnern der Nutzungszweck der Tiere. |