§ 6 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung | § 6 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Baumschulerhebung |
(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen. |