Änderung § 6 1. AgrStatV vom 17.04.2007

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§ 6 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 6 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Baumschulerhebung


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(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.




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