Änderung § 8 1. AgrStatV vom 17.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 1. AgrStatV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatV1ÄndV am 17. April 2007 und Änderungshistorie der 1. AgrStatV

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§ 8 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 8 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist

1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,

2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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