§ 8 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung | § 8 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung |
(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt. (2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist 1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr, 2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres. |