§ 5 - Rückkehrhilfegesetz (RückHG)

Artikel 1 G. v. 28.11.1983 BGBl. I S. 1377; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 01.12.1983; FNA: 89-9 Koordinierende Vorschriften
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§ 5 Verfahren



1Die Rückkehrhilfe ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. 2Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidung über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte. 3Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. 4Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.



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