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§ 6 - Rückkehrhilfegesetz (RückHG)
Artikel 1 G. v. 28.11.1983 BGBl. I S. 1377; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 01.12.1983; FNA: 89-9 Koordinierende Vorschriften
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Geltung ab 01.12.1983; FNA: 89-9 Koordinierende Vorschriften
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§ 6 Bescheinigung des Arbeitgebers
1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder zu bescheinigen. 2Dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 3Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
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