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Synopse aller Änderungen des RückHG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 268 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RückHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RückHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
RückHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.

(Text neue Fassung)

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.

§ 7 Beratung


(1) Rückkehrwillige Ausländer sind auf Verlangen über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließlich der Gründung einer selbständigen Existenz in den Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.

vorherige Änderung

(2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.



(2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.

(3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten für Schulung und Information der Berater sowie Kosten der Koordinierung trägt der Bund.