§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
interne Verweise§ 8 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 25.04.2013) ... Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 , 22 und 24 finden keine Anwendung. (3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 ...
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