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§ 21 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
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Zitierungen von § 21 SVertO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVertO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 25.04.2013)
... Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 , 22 und 24 finden keine Anwendung. (3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 ...
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