(1) 1Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll eine Verteilung an die Gläubiger der festgestellten Ansprüche erfolgen. 2Die Zahlungen auf die festgestellten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf Anordnung des Verteilungsgerichts vorgenommen. 3Das Gericht ordnet die Verwertung von Sicherheiten an, soweit die Verteilung dies erfordert.
(2)
1Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder und macht die Summe der Ansprüche öffentlich bekannt;
§ 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
2Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden.
3Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des
§ 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht.
4Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt
§ 194 der Insolvenzordnung entsprechend.
(3) 1Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufgenommen ist. 2Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehalten, die auf
- 1.
- Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,
- 2.
- Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch nicht der Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),
- 3.
- Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich geltend gemacht hat,
entfallen.
(5) 1Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, glaubhaft, daß wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung im Ausland droht, so kann das Gericht den auf den Anspruch entfallenden Anteil zurückbehalten. 2Das Gericht kann die Entscheidung wegen veränderter Umstände abändern.
(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksichtigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher festgesetzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der Haftungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu verwenden ist.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 388
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208