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§ 28 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 28 Weitere Verteilung



Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.

 
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