§ 31 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 31 Kostentragung


§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:

1.
die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;

2.
die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.

(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:

1.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;

2.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.

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Zitierungen von § 31 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SVertO Sachwalter
... auf Anordnung des Gerichts; 3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden ...
§ 23 SVertO Verteilungsgrundsätze
... sind, nach dem Verhältnis dieser Beträge teil. (4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last fallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestellten ...
§ 32 SVertO Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten
... Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an. (2) Das Gericht soll die ... von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen. (3) Kosten, die der Antragsteller ... tragenden Kosten abhängig machen. (3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die ...
§ 33 SVertO Zurückbehaltung bei der Verteilung
... ob im Verlauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, welche der Haftungssumme nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung einen ...


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