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§ 35 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 35 Antragsberechtigung
1Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens können beantragen:
- 1.
- der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
- 2.
- der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, der Ausrüster oder der Berger haftet,
- 3.
- ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt G. v. 5. Juli 2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 35 SVertO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 05.07.2016 BGBl. I S. 1578 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 SVertO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVertO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SVertO Anspruchsklassen
... Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein ... ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ...
§ 37 SVertO Zuständigkeit
... eingetragen ist, oder 2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen, so ist das Amtsgericht ausschließlich ...
§ 38 SVertO Antrag
... soll; 2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die ...
§ 40 SVertO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
... 1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die ...
§ 48 SVertO Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
... Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 3 2. BinSchHaftRÄndG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
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