Tools:
Update via:
§ 46 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
|
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
|
§ 46 Verteilung
(1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.
(2) 1Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. 2Die Höhe der Teilsummen berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:
- 1.
- Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes.
- 2.
- Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt G. v. 5. Juli 2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 m.W.v. 1. Juli 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 46 SVertO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 05.07.2016 BGBl. I S. 1578 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 SVertO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVertO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 SVertO Kosten
... festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5d BinSchG (vom 01.07.2019)
... werden. In diesem Falle sind die §§ 15, 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 , § 26 Abs. 4 bis 6 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung entsprechend anzuwenden; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 3 2. BinSchHaftRÄndG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt. 3. In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen," das Wort „Wehren," ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3562/a50307.htm