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Änderung § 41 SVertO vom 25.04.2013
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§ 41 SVertO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 41 SVertO n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Wirkungen der Eröffnung | |
Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle | |
(Text alte Fassung) 1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und | (Text neue Fassung) 1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und |
2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören. |
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