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Änderung § 41 SVertO vom 01.07.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 SVertO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 41 SVertO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Wirkungen der Eröffnung


Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

(Text alte Fassung)

1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und

(Text neue Fassung)

1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und

2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.



(heute geltende Fassung) 

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