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§ 24 - Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 24
(1) Wer
- 1.
- einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertragen oder vom Erwerber zurückzunehmen, nicht Folge leistet, obwohl eine nach diesem Gesetz oder den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist,
- 2.
- eine Auflage nicht erfüllt, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gemacht worden ist,
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. April 2006 BGBl. I S. 855 m.W.v. 25. April 2006
Frühere Fassungen von § 24 GrdstVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 14 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 GrdstVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GrdstVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrdstVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 14 BMELVBBG Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
... § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „und 356" gestrichen. 3. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter ...
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