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Änderung § 22 GrdstVG vom 01.09.2009
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§ 22 GrdstVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 22 GrdstVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 | |
(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt sinngemäß; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. |
(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann. (4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. |
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