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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 1 - Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzG k.a.Abk.)
G. v. 25.02.1969 BGBl. I S. 149; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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§ 1
(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung der Marktübersicht bei Rohholz kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gesetzliche Handelsklassen für Rohholz einführen, deren Verwendung freigestellt ist.
(2) Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und entastetes Holz, auch wenn es entrindet, abgelängt oder gespalten ist.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen und ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 211 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 211 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlKlHolzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlHolzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HdlKlHolzG
... In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merkmale zu bestimmen, die Rohholz mindestens aufweisen muß, wenn es nach ... Güte und Verwendungszweck bestimmt werden. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden: 1. Bezeichnung, Kennzeichnung, ...
§ 3 HdlKlHolzG
... Handelsklasse nicht eingeführt ist, oder 3. einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für RohholzV. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 211 9. ZustAnpV Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
... In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Eingangsformel HdlKlHolzV
... Grund der §§ 1 , 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar ...
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