(1) In Rechtsverordnungen nach §
1 sind die Merkmale zu bestimmen, die Rohholz mindestens aufweisen muß, wenn es nach gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird. Als Merkmale können insbesondere Sortierungen nach Stärke, Länge, Güte und Verwendungszweck bestimmt werden.
(2) In Rechtsverordnungen nach §
1 kann ferner vorgeschrieben werden:
- 1.
- Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufbereitung, Ausformung sowie Mengen- und Gewichtseinheiten für Rohholz, das nach den gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird;
- 2.
- wie Rohholz in die gesetzlichen Handelsklassen einzureihen, insbesondere zu messen ist.
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757