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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzG k.a.Abk.)
G. v. 25.02.1969 BGBl. I S. 149; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht mindestens den Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
- 2.
- Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt ist, oder
- 3.
- einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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