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§ 1a - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes



(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.





 

Frühere Fassungen von § 1a ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 4 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuellvor 03.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 3 EGBFDG Änderung des Zivildienstgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes". b) Folgende ... eines Bundesfreiwilligendienstes". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes Die ...
Artikel 4 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes
...  1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, ...
Artikel 5 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
...  1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... und Organisation des Zivildienstes § 1 Aufgaben des Zivildienstes § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes § 2 Organisation ...