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§ 5 - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen



Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.



 

Zitierungen von § 5 ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe ... a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe f wird das Wort „neun" durch das ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... 3 Dienststellen § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen § 5 Aufstellung der Dienstgruppen § 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben ...