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§ 5a - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
§ 5a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
- 1.
- Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
- 2.
- Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
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Zitierungen von § 5a ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 ZDG Anwendungsbereich
... finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... von Beschäftigungsstellen § 5 Aufstellung der Dienstgruppen § 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben § 6 Kosten Abschnitt 2 ...
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