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§ 9 - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 9 Ausschluss vom Zivildienst
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
- 1.
- wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
- 2.
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
- wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 687 m.W.v. 3. Mai 2011
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Frühere Fassungen von § 9 ZDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.05.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ZDG Zurückstellung vom Zivildienst (vom 09.08.2008)
... nicht zivildienstfähig ist, 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9 , Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in ...
§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015)
... 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9 , 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen, ...
§ 45 ZDG Ausschluss
... ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 3 EGBFDG Änderung des Zivildienstgesetzes
... und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen." 3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66" durch die Wörter „den ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... § 7 Tauglichkeit § 8 Zivildienstunfähigkeit § 9 Ausschluss vom Zivildienst § 10 Befreiung vom Zivildienst § 11 ...
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