Tools:
Update via:
§ 32a - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
|
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
|
§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
§ 32a wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
Anzeige
Zitierungen von § 32a ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... Gemeinschaftsverpflegung § 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb § 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen § 33 Nebentätigkeit § 34 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3568/a50418.htm