Tools:
Update via:
§ 71 - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
|
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
|
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
§ 71 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.
Zitierungen von § 71 ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 ZDG Anwendungsbereich
... §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... § 70 Gnadenrecht Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften § 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen § 72 Widerspruch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3568/a50468.htm