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Änderung § 10 ZDG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 13 WehrRÄndG 2010 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des ZDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 10 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Befreiung vom Zivildienst | |
(1) Vom Zivildienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, | |
(Text alte Fassung) 4. schwerbehinderte Menschen. | (Text neue Fassung) 4. schwerbehinderte Menschen, 5. Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. |
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien, 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister | |
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, | a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, |
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer, c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1, | |
f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten, | f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, |
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1, h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder 3. die a) verheiratet sind, b) eingetragene Lebenspartner sind oder c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben. |
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