Änderung § 79 ZDG vom 01.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 7 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des ZDG

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§ 79 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 79 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall


Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

(Text alte Fassung)

1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.

2. § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.

4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.

6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.



(heute geltende Fassung) 



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