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Änderung § 69 ZDG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 66 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des ZDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 69 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 69 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 66 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 Auskünfte | |
(1) 1 Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt 1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie 2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte. 2 Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig. 3 Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. | (Text neue Fassung) (2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. |
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