Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 ZDG vom 01.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 2 JFDGEG am 1. Juni 2008 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 10 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Befreiung vom Zivildienst


(1) Vom Zivildienst sind befreit

1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

4. schwerbehinderte Menschen.

(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,

1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,

2. deren zwei Geschwister

a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,

b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,

c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,

d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,

e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,

(Text alte Fassung)

f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,

(Text neue Fassung)

f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,

g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,

h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder

3. die

a) verheiratet sind,

b) eingetragene Lebenspartner sind oder

c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)