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Änderung § 23 ZDG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 13 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 23 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Zivildienstüberwachung


(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben,

2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,

3.
den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,

4.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.

(Text neue Fassung)

1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,

2.
den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,

3.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.

Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.

(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.

(4) Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.

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(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die



(6) Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die

1. nicht zivildienstfähig sind,

2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,

3. vom Zivildienst befreit sind,

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4. wegen einer der in den §§ 14a bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.



4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.

Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen.

vorherige Änderung

(7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.



(7) (aufgehoben)

(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)