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Änderung § 24 ZDG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 13 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 24 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Dauer des Zivildienstes


(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,

3. wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder

(Text alte Fassung)

4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben.

(Text neue Fassung)

4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,

5. wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten.


Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt

1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder

2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.

Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sechs Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt.

(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst wegen einer besonderen Härte vom Zivildienst zurückgestellt werden müssten.

(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge

1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,

2. schuldhafter Dienstverweigerung,

3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,

4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder

5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,

keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)