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Änderung § 43 ZDG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 13 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 43 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Entlassung


(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn

1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,

2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,

3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,

(Text alte Fassung)

4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,

(Text neue Fassung)

4. er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,

5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen,

6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,

7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde,

8. er unabkömmlich gestellt ist,

9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,

10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere,

11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt.

(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden

1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung;

2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)