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Änderung § 45a ZDG vom 12.02.2009
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§ 45a ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 45a ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 78 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45a Mitteilungen in Strafsachen | |
(Text alte Fassung) (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend. (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen. |
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