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Änderung § 3 ZDG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. ZDGÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 3 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dienststellen


(Text alte Fassung)

Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.

(Text neue Fassung)

Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.