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Änderung § 25a ZDG vom 01.01.2010
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§ 25a ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 25a ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
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(Text alte Fassung) § 25a Einführungsdienst | (Text neue Fassung)§ 25a Einweisung in der Dienststelle |
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen 1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterrichtet, 2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und 3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt, soweit dies erforderlich ist (Einführungsdienst). (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen. (3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden. (4) Der Dienstleistende ist während des Einführungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. | (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden. (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend. |
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