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Änderung § 25b ZDG vom 01.01.2010

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§ 25b ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 25b ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25b Einweisungsdienst


(Text neue Fassung)

§ 25b Einführung und Begleitung


vorherige Änderung

(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem Einführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teilgenommen haben oder noch teilnehmen werden. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden; bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.

(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des
Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.



(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an

1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung und

2. einem Seminar
zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist,

teilzunehmen.

(2) Außerdem sind
die Dienstleistenden berechtigt, an

1.
einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie

2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren,

teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz
1 Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.

(3) Mit
der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.

(4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.

(5) Die
Dienstleistenden sind während der Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.