Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 ZDG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. ZDGÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 30 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Dienstliche Anordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters der Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftragung muss dem Dienstleistenden bekannt gemacht worden sein.

(Text neue Fassung)

(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die Personen einschließlich anderer Dienstleistender, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind. Die Beauftragung muss dem Dienstleistenden bekannt gemacht worden sein.

(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.

(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.