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Änderung § 61 ZDG vom 01.01.2010
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§ 61 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 61 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Disziplinarvorgesetzte | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen sowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über. (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält. | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen. (2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten nach Absatz 1 über. (3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält. |
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