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Änderung § 64 ZDG vom 01.01.2010
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§ 64 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 64 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme. (2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. (3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen. | (Text neue Fassung) (1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme. (2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. (3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen. |
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