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Änderung § 69 ZDG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. ZDGÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 69 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Auskünfte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt

1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt

1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie

2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

vorherige Änderung

Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig. Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.



2 Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig. 3 Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)