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Änderung § 70 ZDG vom 01.01.2010

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§ 70 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 70 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Gnadenrecht


(Text alte Fassung)

Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

(Text neue Fassung)

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.