Tools:
Update via:
Änderung § 78 ZDG vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. ZDGÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des ZDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 78 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 78 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften | |
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend | |
(Text alte Fassung) 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt; 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht gleich. | (Text neue Fassung) 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt; 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3568/al23103-0.htm