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Änderung § 10 ZDG vom 01.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 ZDG, alle Änderungen durch Artikel 7 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des ZDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 10 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Befreiung vom Zivildienst | |
(1) Vom Zivildienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, 4. schwerbehinderte Menschen, 5. Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. (2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien, 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister | |
(Text alte Fassung) a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, | (Text neue Fassung) a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, |
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer, c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1, | |
f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten, | f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, |
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1, h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder 3. die a) verheiratet sind, b) eingetragene Lebenspartner sind oder c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben. |
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