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Änderung § 78 ZDG vom 01.11.2015
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§ 78 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 78 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften | |
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt; | |
(Text alte Fassung) 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. | (Text neue Fassung) 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt. |
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich. |
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