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Zitierungen von § 79 ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
... Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des ... Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt. (3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes". b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder ... b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall". c) Nach der Angabe ... für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Bundesamtes." 14. § 79 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall". b) Der Teilsatz vor ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
...  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt." cc) Die Sätze 3 und 4 werden ... Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst" ersetzt. 14. § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
...  § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften § 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall § 80 ...