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Änderung § 3 UkV vom 09.08.2008
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§ 3 UkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 3 UkV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verfahrensgrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge nicht begründet erscheinen. (2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden. (3) Die Entscheidung über die Unabkömmlichstellung wird ausgesetzt, wenn 1. die Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht feststeht (§ 16 Abs. 2 und § 23 des Wehrpflichtgesetzes, § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 sowie § 73 des Soldatengesetzes) oder 2. die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vom Wehrdienst oder von Dienstleistungen zurückgestellt sind (§ 12 des Wehrpflichtgesetzes sowie § 67 des Soldatengesetzes). Die vorschlagsberechtigte Behörde ist zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist. (2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge nicht begründet erscheinen. (3) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden. |
(4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Entscheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen. (5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen werden 1. für begrenzte Zeit, | |
2. für unbegrenzte Zeit, 3. mit der Einschränkung, dass die Unabkömmlichstellung außer Kraft tritt, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist. | 2. für unbegrenzte Zeit. |
(6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstellung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei nicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anzugeben. (7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten Behörde schriftlich mitzuteilen. |
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