§ 4 UkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 4 UkV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Text alte Fassung) § 4 Besondere Vorschriften für den Spannungs- und Verteidigungsfall | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Vorschläge zur Unabkömmlichstellung für den Spannungs- und Verteidigungsfall können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist. |